Beitragsordnung

Stand: 22.11.2024 – gültig ab 2025

§ 1 Gegenstand

Diese Ordnung umfasst alle Regelungen im Zusammenhang mit den Zahlungspflichten, die sich für die Mitglieder des Schachklubs Bremen-Nord (SKBN) aus ihrer Mitgliedschaft im Verein ergeben. Sie berücksichtigt die Bestimmungen der Satzung sowie die geltenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstands.

§ 2 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im SKBN beginnt nach Erhalt des schriftlichen Annahmebeschlusses (§ 3 Abs. 4 Satzung) ab Datum der unterschriebenen Beitrittserklärung.
  2. Sie endet mit Datum des Todes, Austritts oder Ausschlusses (§ 3 Abs. 5 Satzung).

§ 3 Beginn und Ende der Zahlungspflicht

  1. Die Zahlungspflicht beginnt ab dem in § 2 (1) genannten Datum.
  2. Sie endet im Falle von Tod oder Ausschluss mit dem in § 2 [2] genannten Datum.
  3. Im Falle von Austritt endet sie zum Ende des Quartals, in dem der Austritt erklärt wird (§ 3 Abs. 6 Satzung).

§ 4 Eintrittsgeld, Fälligkeit

  1. Das Eintrittsgeld (§ 4 Abs. 1 Satzung) beläuft sich gegenwärtig auf 0,00 Euro.
  2. Es ist mit Beginn der Zahlungspflicht nach § 3 (1) fällig.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Fälligkeiten

  1. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge (§ 4 Abs. 1 Satzung) betragen in den Beitragsgruppen
    a) Erwachsene: 120 Euro
    b) Rentner, Pensionäre: 90 Euro
    c) Erwerbslose, Jugendliche bis 18 Jahre, Auszubildende, Studenten: 60 Euro
    d) Fördernde Mitglieder: mindestens 50 Euro
  2. Die Zugehörigkeit zu einer Beitragsgruppe ist bei der Abgabe der Beitrittserklärung auf  Verlangen nachzuweisen. Eine künftige Änderung der Zugehörigkeit ist dem Kassenwart des SKBN unverzüglich mitzuteilen.
  3. Neumitglieder haben den anteiligen Jahresbeitrag unmittelbar nach Beitritt im Voraus zu zahlen. Ist der Betrag geringer als 25 Euro, so ist gleichzeitig der volle Jahresbeitrag des Folgejahres fällig.
  4. Altmitglieder haben den Jahresbeitrag bis zum 31.03. des Jahres im Voraus zu zahlen.

§ 6 Zusatzbestimmungen

  1. Alle Mitglieder werden um eine Bankeinzugsermächtigung gebeten. Offene Beiträge und Eintrittsgelder werden dann bei Fälligkeit im Lastschriftverfahren erhoben. Die Kosten für eine vom Mitglied zu verantwortende Rückgabe der Lastschrift ist von diesem zu tragen.
  2. Angemessene Mahngebühren gehen zu Lasten der zahlungsrückständigen Mitglieder.
  3. Neumitglieder werden erst nach Entrichtung des Erstbeitrages gemäß § 5 [3] beim Landesschachbund Bremen angemeldet.
  4. Über Ermäßigung, Stundung oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen oder Eintrittsgeldern entscheidet der Vorstand (§ 4 Abs. 2 Satzung).
  5. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit (§ 4 Abs. 3 Satzung).

Bankverbindung

  • IBAN

    DE81 2919 0330 1104 2966 00

  • Volksbank Bremen-Nord eG

  • BIC

    GENODEF1HB2